Gesetzliche Regelung
nicht eigenständig kodifiziert; über §§ 172 ff. StPO anerkannt
Typischer Fall
rechtsfehlerhafte Verneinung des Anfangsverdachts
Weiterer Fall
zentrale, gravierende Ermittlungslücken
Darlegungsstandard
grundsätzlich ebenso streng wie bei Klageerzwingung

Wann Ermittlungserzwingung in Betracht kommt

Der klassische Klageerzwingungsantrag setzt einen Sachstand voraus, der die Prüfung hinreichenden Tatverdachts erlaubt. Wurde überhaupt nicht ermittelt, weil die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verneint hat, fehlt häufig gerade diese Entscheidungsgrundlage.

In solchen Fällen kann das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft anweisen, Ermittlungen aufzunehmen und nach deren Abschluss erneut zu entscheiden. Anerkannt ist dies insbesondere, wenn die Verneinung des Anfangsverdachts rechtsfehlerhaft ist und deshalb verfügbare Beweismittel gar nicht erhoben wurden.

Auch bei bereits geführten Ermittlungen kann eine Ermittlungserzwingung erwogen werden, wenn im Kernbereich der Tat eklatante Lücken bestehen, zentrale Beweise ohne tragfähigen Grund nicht erhoben oder abwegige Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nicht jede abweichende Bewertung oder jeder zusätzliche Ermittlungswunsch genügt.

Nachweise: BVerfG, 23.02.2021 – 2 BvR 1304/17

Anfangsverdacht und hinreichender Tatverdacht unterscheiden

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte nach § 152 Abs. 2 StPO. Dieser Anfangsverdacht liegt unterhalb des hinreichenden Tatverdachts, der für Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist.

Ein Ermittlungserzwingungsantrag muss deshalb nicht bereits beweisen, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Er muss aber konkrete Tatsachen darlegen, die einen Anfangsverdacht tragen, und Ermittlungsmaßnahmen bezeichnen, die geeignet, verfügbar und für die weitere Verdachtsklärung erheblich sind.

Soll nicht nur der Ermittlungsbeginn, sondern die Fortführung verlangt werden, muss zusätzlich erklärt werden, weshalb die bisherigen Ermittlungen den gesetzlichen Aufklärungsauftrag in einem entscheidenden Bereich verfehlen.

Die Ermittlungslücke muss konkret beschrieben werden

Unzureichend ist die pauschale Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe ‚nicht alles ermittelt‘. Der Antrag muss jede wesentliche Lücke benennen: Welche Person wurde nicht vernommen? Welche Datei, Urkunde, Kameraaufzeichnung oder Kommunikationsverbindung wurde nicht gesichert? Welche sachverständige Frage blieb ungeklärt?

Daneben ist darzustellen, weshalb die Maßnahme rechtlich zulässig und tatsächlich noch möglich ist und welches Ergebnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Eine Ermittlungsmaßnahme ohne erkennbaren Bezug zu Tatverdacht oder Beweisprognose muss nicht angeordnet werden.

Bereits erhobene belastende und entlastende Beweise sind ebenfalls mit ihrem wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Nur so lässt sich beurteilen, ob die zusätzliche Maßnahme eine echte Lücke schließt oder lediglich eine unbegrenzte Ausforschung verlangt.

Vorschaltbeschwerde und OLG-Antrag bleiben erforderlich

Auch das Ermittlungserzwingungsverfahren folgt grundsätzlich dem Beschwerde- und Antragsweg des § 172 StPO. Das gilt selbst bei endgültiger Untätigkeit: Der Antragsteller muss regelmäßig zunächst die Generalstaatsanwaltschaft mit einer förmlichen Beschwerde befassen.

Die Antragsschrift unterliegt denselben Anforderungen an Verletztenstellung, Fristen, Anwaltsform und aktenautarke Darstellung. Hinzu kommt die genaue Beschreibung der Ermittlungsdefizite und des erwartbaren Erkenntnisgewinns.

Ordnet das Oberlandesgericht Ermittlungen an, muss die Staatsanwaltschaft diese durchführen und anschließend eine neue Abschlussentscheidung treffen. Erhebt sie danach Anklage, ist das Ziel erreicht. Stellt sie erneut ein, kann gegen den neuen Bescheid wiederum der gesetzliche Rechtsbehelfsweg eröffnet sein.

Grenzen der gerichtlichen Ermittlungssteuerung

Nach § 173 Abs. 3 StPO kann das Oberlandesgericht ergänzende Ermittlungen anordnen. Diese gerichtlichen Ermittlungen sollen grundsätzlich lückenschließend bleiben; der Strafsenat übernimmt nicht die Rolle einer Ermittlungsbehörde.

Das Verfahren vermittelt keinen Anspruch auf jede vom Antragsteller gewünschte Maßnahme. Auswahl und Umfang der Ermittlungen müssen sich am konkreten Verdacht und an realistischer Aufklärung orientieren. Auch ein Anspruch auf Anklage folgt aus einer erfolgreichen Ermittlungserzwingung noch nicht; zunächst ist nach Durchführung der Ermittlungen neu zu entscheiden.

Umstritten ist, ob eine freiwillige Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft den bereits anhängigen OLG-Antrag automatisch erledigt. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet und ist im konkreten Verfahren ausdrücklich zu behandeln.

Darlegung einer Ermittlungslücke
  • konkrete Tatsachen für einen Anfangsverdacht
  • bisheriger Ermittlungsumfang und bekannte Beweislage
  • genaue Bezeichnung der unterbliebenen Maßnahme
  • rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit
  • Beweisthema der verlangten Maßnahme
  • realistisch erwartbarer Erkenntnisgewinn
  • Bedeutung für Anfangs- oder hinreichenden Tatverdacht
  • Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen der Staatsanwaltschaft

Häufige Fragen

Ist das Ermittlungserzwingungsverfahren gesetzlich ausdrücklich geregelt?

Nicht als eigenständiger Verfahrensabschnitt. Es ist aber in entsprechender Anwendung der §§ 172 ff. StPO verfassungs- und obergerichtlich anerkannt.

Kann das OLG jede gewünschte Ermittlung anordnen?

Nein. Die Maßnahme muss konkret, möglich und für die Verdachtsklärung erheblich sein. Ein allgemeiner Anspruch auf bestimmte Ermittlungen besteht nicht.

Führt ein erfolgreicher Antrag automatisch zur Anklage?

Nein. Zunächst werden die angeordneten Ermittlungen durchgeführt und anschließend trifft die Staatsanwaltschaft eine neue Abschlussentscheidung.