Aktenautarke Darstellung

Eine in sich geschlossene Antragsschrift, aus der das Oberlandesgericht die für Zulässigkeit und Schlüssigkeit wesentlichen Tatsachen entnehmen kann, ohne sie erst in den Ermittlungsakten oder Anlagen zusammensuchen zu müssen.

Anfangsverdacht

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat. Er ist die Schwelle für die Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und niedriger als der für eine Anklage erforderliche hinreichende Tatverdacht.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Die gesetzliche Bezeichnung des an das Oberlandesgericht gerichteten Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO. Umgangssprachlich wird er meist Klageerzwingungsantrag genannt.

Bekanntmachung

Die rechtlich maßgebliche Mitteilung eines Bescheids. An sie knüpfen die Zweiwochenfrist der Beschwerde und die Monatsfrist des OLG-Antrags an. Art, Datum und Nachweis des Zugangs sind deshalb zentral.

Beschuldigter

Die Person, gegen die sich aufgrund eines konkreten Verdachts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren richtet. Im OLG-Verfahren kann ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Einstellungsbescheid

Die nach § 171 StPO mit Gründen zu versehende Mitteilung der Staatsanwaltschaft an denjenigen, der die Strafverfolgung beantragt hat. Bei einem anfechtbaren Bescheid muss sie über den statthaften Rechtsbehelf und seine Form und Frist belehren.

Einstellungsbeschwerde

Der Rechtsbehelf gegen eine Einstellung, über den der vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft entscheidet. Sie ist regelmäßig notwendige Vorstufe des Klageerzwingungsantrags und wird deshalb auch Vorschaltbeschwerde genannt.

Ermittlungserzwingungsverfahren

Gerichtlich anerkannte Ausprägung des Verfahrens nach § 172 StPO, die auf weitere oder erstmals ausreichende Ermittlungen zielt, wenn Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft verneint oder entscheidenden Ermittlungsansätzen nicht nachgegangen wurde.

Generalstaatsanwaltschaft

Die Behörde bei dem Oberlandesgericht, die im Beschwerdeverfahren regelmäßig als vorgesetzte Staatsanwaltschaft über die Einstellungsbeschwerde entscheidet. Ihr Bescheid löst bei ordnungsgemäßer Belehrung die Monatsfrist aus.

Hinreichender Tatverdacht

Die Prognose, dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Er ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erhebung der öffentlichen Klage und damit Kernfrage der eigentlichen Klageerzwingung.

Klageerzwingungsverfahren

Das in §§ 172 bis 177 StPO geregelte Verfahren, in dem ein Verletzter nach erfolgloser Beschwerde die staatsanwaltschaftliche Einstellung durch das Oberlandesgericht kontrollieren lassen kann.

Legalitätsprinzip

Grundsatz, nach dem die Staatsanwaltschaft bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten grundsätzlich einschreiten und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erheben muss, soweit das Gesetz keine zulässige Ausnahme vorsieht.

Nebenklage

Beteiligungsform des Verletzten im anschließenden Strafverfahren. Wer die Erhebung der öffentlichen Klage erfolgreich erzwungen hat, kann sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO als Nebenkläger anschließen.

Notanwalt

Ein ausnahmsweise gerichtlich beigeordneter Rechtsanwalt, wenn eine Partei trotz ernsthafter, rechtzeitiger und hinreichend breiter Suche keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Oberlandesgericht (OLG)

Das für den Antrag nach § 172 StPO zuständige Gericht. Welches OLG entscheidet, richtet sich nach der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Gerichtsbezirk.

Opportunitätseinstellung

Eine gesetzlich zugelassene Einstellung trotz möglichen Tatverdachts, etwa aus Gründen geringer Schuld oder wegen anderer vorrangiger Strafverfolgung. Nur die in § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ausdrücklich genannten Fälle schließen das Klageerzwingungsverfahren aus.

Privatklagedelikt

Eine in § 374 StPO aufgezählte Straftat, die der Verletzte unter gesetzlichen Voraussetzungen selbst im Privatklageweg verfolgen kann. Betrifft die Einstellung ausschließlich ein solches Delikt, ist die Klageerzwingung grundsätzlich ausgeschlossen.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Staatliche Unterstützung für bedürftige Antragsteller, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Im Klageerzwingungsverfahren gelten die §§ 114 ff. ZPO entsprechend.

Sicherheitsleistung

Ein vom OLG nach § 176 StPO verlangbarer Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Kosten. Wird eine angeordnete Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Sperrwirkung

Wird ein zulässiger Klageerzwingungsantrag nach sachlicher Prüfung verworfen, darf öffentliche Klage grundsätzlich nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden. Eine rein formelle Verwerfung entfaltet diese Wirkung nicht in gleicher Weise.

Strafanzeige

Die Mitteilung eines Sachverhalts an eine Strafverfolgungsbehörde, aus dem sich eine Straftat ergeben könnte. Sie ist formfrei möglich und nicht mit dem bei Antragsdelikten erforderlichen Strafantrag gleichzusetzen.

Strafantrag

Das ausdrückliche Verlangen des Berechtigten, eine bestimmte Tat strafrechtlich zu verfolgen. Er ist nur bei Antragsdelikten erforderlich und unterliegt regelmäßig einer dreimonatigen Frist nach § 77b StGB.

Verletzter

Wer durch die behauptete Tat unmittelbar in seinen Rechtsgütern beeinträchtigt wurde oder unmittelbar einen Schaden erlitt; § 373b Abs. 2 StPO stellt zudem bestimmte Angehörige und Unterhaltsberechtigte einer durch die Tat getöteten Person gleich. Nur ein Verletzter kann grundsätzlich den OLG-Antrag nach § 172 StPO stellen.

Vorschaltbeschwerde

Andere Bezeichnung für die der OLG-Antragstellung vorgeschaltete Einstellungsbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO. Sie gibt der vorgesetzten Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Einstellung intern zu überprüfen.

Wesentlicher Inhalt eines Beweismittels

Die für Tatverdacht und Einwände entscheidende Aussagekraft eines Dokuments, einer Zeugenaussage, eines Gutachtens oder sonstigen Beweismittels. Die bloße Nennung des Beweismittels reicht im OLG-Antrag regelmäßig nicht.