Stufe 1
Strafverfolgungsverlangen und Einstellungsbescheid
Stufe 2
Einstellungsbeschwerde binnen zwei Wochen
Stufe 3
Antrag beim OLG binnen eines Monats
Abschluss
Verwerfung oder Anordnung der Klageerhebung

Stufe 1: Strafverfolgungsverlangen und Einstellung

Der spätere Antragsteller muss sich bereits gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft mit einem auf Strafverfolgung gerichteten Begehren in das Verfahren eingeschaltet haben. Eine bloße Mitteilung, die erkennbar nur eine disziplinarische oder verwaltungsinterne Reaktion erreichen soll, genügt nicht. Bei Antragsdelikten muss zusätzlich ein wirksamer Strafantrag vorliegen.

Gibt die Staatsanwaltschaft dem Verfolgungsverlangen nicht statt oder stellt sie das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen ein, erteilt sie dem Antragsteller nach § 171 StPO einen Bescheid. Ist er zugleich Verletzter und ist der Klageerzwingungsweg eröffnet, muss der Bescheid über die Einstellungsbeschwerde und die hierfür geltende Frist belehren.

Für das weitere Verfahren sollten der Bescheid, sein Umschlag oder Zustellungsnachweis und der genaue Zugangstag gesichert werden. Das Datum des Bescheids ist nicht notwendig mit dem Tag seiner Bekanntgabe identisch.

Stufe 2: Vorschaltbeschwerde

Die Einstellungsbeschwerde ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Einstellungsbescheids einzulegen. Fristwahrend kann sie bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Generalstaatsanwaltschaft eingehen. Die Staatsanwaltschaft prüft zunächst, ob sie der Beschwerde abhilft. Anderenfalls legt sie die Sache dem vorgesetzten Beamten – regelmäßig der Generalstaatsanwaltschaft – vor.

Die Beschwerde sollte nicht nur das Ergebnis beanstanden. Zweckmäßig ist eine strukturierte Auseinandersetzung mit den tragenden Einstellungsgründen, den Beweismitteln und übergangenen Ermittlungsansätzen. Zwar gelten für sie noch nicht sämtliche Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO. Sie prägt aber den späteren Verfahrensgegenstand und ist kein Raum für pauschale Vorwürfe.

Hilft die Staatsanwaltschaft ab und ermittelt weiter, ist diese Stufe zunächst erfolgreich beendet. Stellt sie nach weiteren Ermittlungen erneut ein, beginnt grundsätzlich ein neuer Beschwerdeweg. Weist die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zurück, muss ihr Bescheid über Antrag, Monatsfrist und gesetzlich vorgeschriebene Form belehren.

Stufe 3: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Beschwerdebescheids beim zuständigen Oberlandesgericht eingehen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Erforderlich ist ein von einem Rechtsanwalt verantworteter Antrag; für anwaltliche Einreichungen sind zusätzlich die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr zu beachten.

Die Antragsschrift muss eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung enthalten. Das Oberlandesgericht soll ohne Lektüre der Ermittlungsakte erkennen können, welcher konkrete Lebenssachverhalt vorgeworfen wird, wie das Verfahren verlief, welche Beweismittel welchen Inhalt haben und weshalb die Einstellungsentscheidungen rechtlich oder tatsächlich nicht tragen.

Es genügt nicht, innerhalb der Monatsfrist nur einen Antragssatz einzureichen und die Begründung später nachzureichen. Die vollständige, formgerechte Darlegung muss rechtzeitig beim zuständigen Gericht vorliegen.

Was geschieht beim Oberlandesgericht?

Das Oberlandesgericht hört die Generalstaatsanwaltschaft an und kann die Ermittlungsakten anfordern. Ob der Beschuldigte bereits zu Beginn beteiligt wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Bevor eine Anordnung zu seinen Lasten ergeht, muss er jedoch rechtliches Gehör erhalten.

Das Gericht kann ergänzende, grundsätzlich lückenschließende Ermittlungen veranlassen. Es soll aber nicht anstelle der Staatsanwaltschaft ein vollständiges Ermittlungsverfahren führen. Bei vollständig unterbliebenen oder im Kernbereich eklatant unzureichenden Ermittlungen kommt stattdessen ausnahmsweise eine Anweisung zur Aufnahme oder Fortführung der Ermittlungen in Betracht.

Mögliche Entscheidungen

Ist der Antrag unzulässig, wird er ohne inhaltliche Prüfung verworfen. Ist er zulässig, aber besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein hinreichender Tatverdacht, wird er nach § 174 StPO in der Sache verworfen. Eine solche Sachentscheidung entfaltet eine begrenzte Sperrwirkung: Die öffentliche Klage darf danach grundsätzlich nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

Hält das Oberlandesgericht einen hinreichenden Tatverdacht für gegeben, ordnet es nach § 175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage an. Die Staatsanwaltschaft setzt den Beschluss um. Das später zuständige Tatgericht bleibt bei seiner Entscheidung über Eröffnung, Beweisaufnahme und Urteil rechtlich selbstständig.

Unterlagen entlang des Verfahrenswegs
  • ursprüngliche Strafanzeige und gegebenenfalls formgerechter Strafantrag
  • Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft
  • Nachweis des Zugangstags des Einstellungsbescheids
  • fristgerecht eingereichte Einstellungsbeschwerde
  • Eingangs- oder Versandnachweis der Beschwerde
  • Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
  • Nachweis des Zugangstags des Beschwerdebescheids
  • wesentliche Beweismittel und Einlassung des Beschuldigten

Häufige Fragen

Kann die Einstellungsbeschwerde übersprungen werden?

Grundsätzlich nein. Ausnahmen bestehen insbesondere in bestimmten Staatsschutzsachen und bei besonderen unionsrechtlichen Konstellationen der EUStA.

Muss die Staatsanwaltschaft vor der Generalstaatsanwaltschaft prüfen?

Sie erhält zunächst Gelegenheit zur Abhilfe. Hilft sie nicht ab, wird die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt.

Findet beim Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung statt?

Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt. Das Gericht entscheidet durch Beschluss und kann ergänzende Ermittlungen anordnen.