Rechtsgrundlage
§§ 172 bis 177 StPO
Entscheidendes Gericht
zuständiges Oberlandesgericht
Regelmäßiger Ausgangspunkt
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Ziel
Anordnung an die Staatsanwaltschaft, öffentliche Klage zu erheben

Kontrolle des Legalitätsprinzips

Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt sie Anklage, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht; anderenfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Das Klageerzwingungsverfahren eröffnet dem Verletzten eine gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung.

Dabei wird das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht beseitigt. Der Antragsteller erhebt nicht selbst Anklage. Ist sein Antrag erfolgreich, ordnet das Oberlandesgericht nach § 175 StPO an, dass die öffentliche Klage zu erheben ist. Ausgeführt wird diese Entscheidung weiterhin durch die Staatsanwaltschaft.

Das Verfahren dient damit zwei miteinander verbundenen Funktionen: Es sichert das Legalitätsprinzip und schützt das berechtigte Interesse des unmittelbar Verletzten an einer gesetzmäßigen Strafverfolgungsentscheidung.

Nachweise: § 170 StPO · § 175 StPO

Kein allgemeiner Anspruch auf Bestrafung eines anderen

Aus dem Grundgesetz folgt grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch darauf, dass ein Dritter strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird. Das Klageerzwingungsverfahren garantiert kein vorab bestimmtes Ergebnis. Es eröffnet einen gesetzlich geordneten Prüfungsweg; ist ein zulässiger Antrag begründet, muss das Oberlandesgericht die Erhebung der öffentlichen Klage nach § 175 StPO anordnen.

Davon zu unterscheiden ist der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Anspruch auf effektive Strafverfolgung in bestimmten qualifizierten Fallgruppen. Er kann insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, bei besonderen staatlichen Obhutspflichten oder bei möglichen Straftaten von Amtsträgern Bedeutung erlangen. Auch dann ist nicht zwingend Anklage zu erheben; erforderlich sind aber wirksame Ermittlungen, nachvollziehbare Dokumentation und eine tragfähige Einstellungsentscheidung.

Der Regelfall: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Typischer Ausgangspunkt ist ein nach Ermittlungen ergangener Einstellungsbescheid nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft meint dann, dass die Beweislage eine Verurteilung nicht mit der für eine Anklage notwendigen Wahrscheinlichkeit erwarten lässt oder dass die Tat aus rechtlichen Gründen nicht strafbar beziehungsweise nicht verfolgbar ist.

Der Verletzte muss zunächst mit der fristgebundenen Einstellungsbeschwerde eine Überprüfung durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft herbeiführen. Erst nach einem ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ist regelmäßig der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht eröffnet.

Geht es demgegenüber um eine der in § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO genau bezeichneten Opportunitätseinstellungen, ist das Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn ausschließlich ein Privatklagedelikt Gegenstand des Verfahrens ist. Nicht jede Vorschrift aus dem Bereich der §§ 153 ff. StPO gehört jedoch zum gesetzlichen Ausschlusskatalog.

Was prüft das Oberlandesgericht?

Zunächst prüft das Oberlandesgericht ausschließlich, ob der Antrag zulässig ist. Die Antragsschrift muss das Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte in die Lage versetzen, den Sachverhalt, den Verfahrensgang, die Fristwahrung, die Verletztenstellung und die behaupteten Fehler der Einstellungsentscheidungen zu beurteilen. An dieser Eingangskontrolle scheitern viele Anträge, ohne dass die Beweislage inhaltlich geprüft wird.

Nur ein zulässiger Antrag führt zur Sachprüfung. Dann ist zu beurteilen, ob genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Maßstab ist – wie bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft und bei der Eröffnung des Hauptverfahrens – der hinreichende Tatverdacht. Es genügt weder ein bloßer Anfangsverdacht noch muss die spätere Verurteilung bereits sicher feststehen.

Abgrenzung zu Privatklage, Beschwerde und Verfassungsbeschwerde

Die Privatklage ermöglicht bei bestimmten, in § 374 StPO aufgezählten Delikten eine unmittelbare strafgerichtliche Verfolgung durch den Verletzten. Gerade weil dort ein eigener Weg besteht, ist das Klageerzwingungsverfahren bei ausschließlich privatklagefähigen Taten ausgeschlossen.

Die Einstellungsbeschwerde ist kein gerichtliches Verfahren, sondern der vorgeschaltete Rechtsbehelf innerhalb der Staatsanwaltschaftsorganisation. Eine bloße Dienstaufsichtsbeschwerde kann die formgerechte Einstellungsbeschwerde nicht ersetzen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich unanfechtbar. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein weiterer Tatsachen- oder Rechtsmittelzug. Sie kommt nur bei einer möglichen Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Betracht, beispielsweise bei einer objektiv unvertretbaren Überspannung der Darlegungsanforderungen oder in den anerkannten Fallgruppen effektiver Strafverfolgung.

Ein Klageerzwingungsverfahren kommt typischerweise nur in Betracht, wenn
  • ein identifizierbarer Beschuldigter und eine verfolgbare Tat vorliegen
  • der Antragsteller bereits Strafverfolgung verlangt hat
  • der Antragsteller durch die behauptete Tat selbst Verletzter ist
  • grundsätzlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde
  • die Vorschaltbeschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde
  • der ablehnende Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vorliegt
  • die Monatsfrist zum Oberlandesgericht gewahrt werden kann
  • ein Rechtsanwalt die vollständige Antragsschrift verantwortet

Häufige Fragen

Kann der Verletzte selbst Anklage erheben?

Nein. Auch bei erfolgreichem Klageerzwingungsantrag bleibt die Staatsanwaltschaft Trägerin der öffentlichen Klage. Das Oberlandesgericht ordnet ihr die Klageerhebung an.

Ist das Klageerzwingungsverfahren ein Rechtsmittel gegen jede Einstellung?

Nein. Es ist insbesondere bei reinen Privatklagedelikten und bei den gesetzlich genannten Opportunitätseinstellungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Reicht es, dass die Einstellung falsch erscheint?

Nein. Der Antrag muss alle Zulässigkeitsvoraussetzungen aus sich heraus darlegen und Tatsachen sowie Beweismittel bezeichnen, die einen hinreichenden Tatverdacht tragen können.