- Rechtsgrundlage
- § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 114 ff. ZPO entsprechend
- Voraussetzungen
- Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht, keine Mutwilligkeit
- Anwalt für PKH-Antrag
- nicht zwingend erforderlich
- Sichere Fristpraxis
- vollständigen PKH-Antrag innerhalb der Monatsfrist einreichen
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Über die Verweisung in § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO gelten die Vorschriften über Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend. Der Antragsteller muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sein, die Kosten vollständig oder teilweise aufzubringen. Das Begehren muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind auf dem vorgeschriebenen Formular vollständig zu erklären und durch geeignete Belege glaubhaft zu machen. Fehlende Angaben zu Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten oder Belastungen können zur Zurückweisung führen.
Erfolgsaussicht setzt keine fertige Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO voraus. Der PKH-Antrag muss den Sachverhalt und die wesentlichen Beweismittel aber so verständlich darstellen, dass das Oberlandesgericht die rechtliche Möglichkeit eines erfolgreichen Klageerzwingungsantrags beurteilen kann.
Nachweise: OLG Köln, 25.05.2023 – 1 Ws 6/23
Wann muss der PKH-Antrag gestellt werden?
Detailfragen zum Verhältnis von Monatsfrist, Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vollständig einheitlich beantwortet. Die sichere Vorgehensweise besteht darin, den PKH-Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO beim zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.
Innerhalb dieser Frist sollten sowohl die nachvollziehbare Sachverhalts- und Beweismitteldarstellung als auch die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorliegen. Auf eine spätere Nachforderung sollte nicht vertraut werden.
Wird PKH rechtzeitig beantragt und bewilligt, kann für den nachzuholenden anwaltlichen Hauptantrag Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Der formgerechte Antrag muss dann nach der Entscheidung unverzüglich und innerhalb der hierfür geltenden Frist eingereicht werden.
Beiordnung eines Rechtsanwalts
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, ist wegen des Anwaltszwangs ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Beiordnung beseitigt nicht die inhaltlichen Anforderungen an den späteren Klageerzwingungsantrag. Sie ermöglicht die gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Vertretung im Umfang der Bewilligung.
Der Antragsteller sollte, soweit möglich, einen zur Übernahme bereiten Rechtsanwalt bezeichnen. Ist eine Beiordnung zu den gesetzlichen Bedingungen nicht erreichbar, kann zusätzlich die Frage eines Notanwalts relevant werden.
Notanwalt bei erfolgloser Anwaltssuche
Nach verbreiteter Auffassung kann in entsprechender Anwendung von § 78b ZPO ein Notanwalt beigeordnet werden, wenn der Antragsteller trotz ernsthafter und ausreichend breiter Suche keinen übernahmebereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig ist.
Erforderlich ist eine dokumentierte Suche. Wenige Anfragen im unmittelbaren Wohnort genügen regelmäßig nicht. Erwartet werden kann eine überregionale Kontaktaufnahme mit einer erheblichen Zahl geeigneter Rechtsanwälte, jeweils unter Mitteilung der laufenden Frist und der notwendigen Unterlagen. Absagen, Nichtreaktionen und Suchzeitpunkte sollten belegt werden.
Die Notanwaltsbeiordnung ist keine Befreiung vom Anwaltszwang. Der beigeordnete Anwalt muss den Antrag eigenständig prüfen und verantworten. Ein Gericht darf keinen Rechtsanwalt dazu verpflichten, einen aus seiner Sicht nicht vertretbaren Antrag ungeprüft zu unterzeichnen.
Nachweise: OLG Köln, 18.03.2025 – 1 Ws 1/25
Was deckt Prozesskostenhilfe ab?
Die Bewilligung wirkt nach den entsprechend anwendbaren zivilprozessualen Vorschriften. Sie kann Gerichtskosten und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts erfassen. Bei bewilligter Prozesskostenhilfe darf nach § 176 StPO keine Sicherheitsleistung verlangt werden. Je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit können Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet werden.
Prozesskostenhilfe ist keine Erfolgsgarantie und keine endgültige Freistellung von jeder denkbaren Kostenfolge. Der konkrete Bewilligungsumfang, mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und die gesetzlichen Kostenregeln sind gesondert zu prüfen.
- zuständiges Oberlandesgericht und laufende Monatsfrist geprüft
- Sachverhalt verständlich und chronologisch dargestellt
- wesentliche Beweismittel und deren Inhalt bezeichnet
- Verletztenstellung und Vorschaltverfahren erläutert
- Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags erkennbar
- amtliches Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet
- Einkommens-, Vermögens- und Belastungsnachweise beigefügt
- gegebenenfalls gewünschter Anwalt oder dokumentierte Anwaltssuche benannt
Häufige Fragen
Brauche ich für den PKH-Antrag bereits einen Rechtsanwalt?
Nein. Der Prozesskostenhilfeantrag selbst kann grundsätzlich ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Der spätere Klageerzwingungsantrag unterliegt jedoch dem Anwaltszwang.
Muss der PKH-Antrag schon so ausführlich wie der Hauptantrag sein?
Nicht vollständig. Er muss aber Sachverhalt, Beweismittel und Erfolgsaussicht so nachvollziehbar darstellen, dass das Gericht die beabsichtigte Rechtsverfolgung prüfen kann.
Wann wird ein Notanwalt beigeordnet?
Nur wenn eine ausreichend breite, ernsthafte und belegte Suche erfolglos war und das Begehren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint.