- Gericht
- OLG Brandenburg
- Entscheidungsdatum
- 14. September 2023
- Aktenzeichen
- 2 Ws 117/23
- Thema
- Fristdarlegung
Worum geht es in der Entscheidung?
Das OLG Brandenburg hebt hervor, dass die Antragsschrift die für Beschwerde- und Antragsfrist maßgeblichen Bekanntgabe- und Eingangsdaten so mitteilen muss, dass das Gericht die Rechtzeitigkeit aus dem Antrag selbst prüfen kann.
Praktische Bedeutung
Nicht nur der materielle Tatvorwurf, sondern auch der Verfahrensweg ist aktenautark vorzutragen. Zugangsnachweise sollten deshalb von Beginn an gesichert werden.
Schlagworte: Fristen · Bekanntgabe · Aktenautarkie
Fundstelle und Zitierhinweis
Entscheidung: OLG Brandenburg, 14. September 2023 – 2 Ws 117/23. Die redaktionelle Analyse ist unter dieser stabilen URL erreichbar; für juristische Zitate sollte die amtliche Vollentscheidung herangezogen werden.
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/22351