Gericht
OLG Brandenburg
Entscheidungsdatum
15. Januar 2025
Aktenzeichen
1 Ws 125/24 (S)
Thema
Formelle Unzulässigkeit und Kosten

Worum geht es in der Entscheidung?

Das OLG Brandenburg bestätigt, dass bei einer allein formellen Verwerfung des Klageerzwingungsantrags keine Kostenentscheidung nach § 177 StPO und damit keine Gebühr nach KV 3200 GKG veranlasst ist.

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Praktische Bedeutung

Die Entscheidung trennt die eigenen Anwaltskosten des Antragstellers von der besonderen gerichtlichen Kostenfolge nach einer sachlichen Verwerfung.

Schlagworte: Kosten · Unzulässigkeit · § 177 StPO

Fundstelle und Zitierhinweis

Entscheidung: OLG Brandenburg, 15. Januar 2025 – 1 Ws 125/24 (S). Die redaktionelle Analyse ist unter dieser stabilen URL erreichbar; für juristische Zitate sollte die amtliche Vollentscheidung herangezogen werden.

https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/26047

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