Gericht
Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum
19. September 2024
Aktenzeichen
2 BvR 350/21
Thema
Zugang zum Gericht

Worum geht es in der Entscheidung?

Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO eine aus sich heraus verständliche Antragsschrift verlangt. Oberlandesgerichte dürfen jedoch keine Angaben fordern, die für ihre gesetzlich vorgesehene Prüfung nicht erforderlich sind.

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Praktische Bedeutung

Die Entscheidung markiert die verfassungsrechtliche Grenze zwischen notwendiger Aktenautarkie und einem formalistischen Erschweren des eröffneten Rechtswegs.

Schlagworte: Antragsschrift · Art. 19 Abs. 4 GG · Aktenautarkie

Fundstelle und Zitierhinweis

Entscheidung: Bundesverfassungsgericht, 19. September 2024 – 2 BvR 350/21. Die redaktionelle Analyse ist unter dieser stabilen URL erreichbar; für juristische Zitate sollte die amtliche Vollentscheidung herangezogen werden.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/09/rk20240919_2bvr035021.html

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