- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Entscheidungsdatum
- 19. September 2024
- Aktenzeichen
- 2 BvR 350/21
- Thema
- Zugang zum Gericht
Worum geht es in der Entscheidung?
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO eine aus sich heraus verständliche Antragsschrift verlangt. Oberlandesgerichte dürfen jedoch keine Angaben fordern, die für ihre gesetzlich vorgesehene Prüfung nicht erforderlich sind.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung markiert die verfassungsrechtliche Grenze zwischen notwendiger Aktenautarkie und einem formalistischen Erschweren des eröffneten Rechtswegs.
Schlagworte: Antragsschrift · Art. 19 Abs. 4 GG · Aktenautarkie
Fundstelle und Zitierhinweis
Entscheidung: Bundesverfassungsgericht, 19. September 2024 – 2 BvR 350/21. Die redaktionelle Analyse ist unter dieser stabilen URL erreichbar; für juristische Zitate sollte die amtliche Vollentscheidung herangezogen werden.